Rentnerin erhielt Sozialhilfe ...
onlineurteile.de - 1994 hatte die Mutter der Tochter ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen. Für Arbeiten am Haus schenkte sie ihr später Bares, einmal 7.500 Euro, einmal 5.500 Euro. Als die Mutter 2006 in ein Pflegeheim umziehen musste, reichte ihre Rente nicht, um die Heimkosten zu decken. Da sie kein Erspartes mehr hatte, sprang die Sozialhilfe ein.
Nach dem Tod der Rentnerin forderte der Sozialhilfeträger von der Tochter 12.000 Euro: Wenn ein Schenker verarme, könne er/sie das Geschenk vom Beschenkten zurückfordern. Und so lägen die Dinge hier. Die verstorbene Mutter hätte Anspruch auf Rückzahlung gehabt, dieser Anspruch sei auf den Sozialhilfeträger übergegangen.
Das geschenkte Geld sei für die ganze Familie gedacht gewesen, konterte die Tochter, für Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke einige Jahre im Voraus. Außerdem habe sie nicht so viel flüssig und geriete selbst in Not, wenn sie eine so hohe Summe aufbringen müsste. Doch das Landgericht Coburg nahm ihr diese Argumente nicht ab und gab dem Sozialhilfeträger Recht (13 O 784/09).
Mit den Geldgeschenken habe die Mutter ihr Kind bei der Haussanierung unterstützt, die Beträge seien für Handwerker ausgegeben worden. Dass die Tochter aber nun in finanzielle Nöte geriete, wenn sie der Sozialbehörde 12.000 Euro zahlen müsse, sei unglaubwürdig: Immerhin habe die Beschenkte das landwirtschaftliche Grundstück für mehrere 100.000 Euro verkauft.
Die verstorbene Mutter sei infolge dieser Schenkungen mittellos gewesen, habe die Unterbringung im Heim ohne ergänzende Sozialhilfe nicht finanzieren können. Deshalb könne der Sozialhilfeträger von der Tochter Ersatz für seine Leistungen verlangen.