Reparatur von Tachos ist keine strafbare Manipulation
onlineurteile.de - Im August 2005 trat eine neue Strafvorschrift des Straßenverkehrsgesetzes in Kraft: Seither steht das Verfälschen der Messung eines Wegstreckenzählers (= Tacho) unter Strafe; ebenso das Herstellen, Verschaffen, Feilhalten oder Überlassen von Computerprogrammen, die dazu dienen können, Tachos zu manipulieren. Da hatte wohl die Unternehmensleitung einer Softwarefirma das Gefühl, man bewege sich auf rechtlich unsicherem Terrain: Denn die Firma programmiert Tachos, um sie zu justieren und zu reparieren. Sie stellt auch entsprechende Software her.
Die Firma wandte sich ans Bundesverfassungsgericht und erhob Verfassungsbeschwerde: Ihre Tätigkeit werde durch die neue Strafvorschrift unter Strafe gestellt, das verletze ihre Berufsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde zwar nicht zur Entscheidung an, stellte aber klar, dass das Unternehmen von der Strafvorschrift nicht betroffen ist (2 BvR 1589/05). Damit dürfte die Firma trotz der "Niederlage" ihr Ziel erreicht haben.
Eine Manipulation liege nur vor, wenn die Aufzeichnung eines Tachos so verändert werde, dass sie über die tatsächliche Laufleistung eines Fahrzeugs keine richtige Auskunft mehr gebe, erklärten die Verfassungsrichter. Die Tätigkeit der Firma bezwecke im Unterschied dazu ja gerade, die tatsächliche Laufleistung von Fahrzeugen anzuzeigen, weil sie Tachos justiere, konvertiere, repariere oder Daten restauriere. Verboten sei nur die Produktion von Computerprogrammen für die strafbare Manipulation, also "Verfälschungssoftware".