Reparaturkostengarantie für Fahrzeuge

AGB dürfen Leistung bei verspäteter Inspektion nicht generell ausschließen

onlineurteile.de - Der Inhaber eines Reiterhofs kaufte beim Autohändler einen gebrauchten Geländewagen für den Pferdetransport. Gleichzeitig schloss er eine Art Reparaturkostenversicherung (Reparaturkostengarantie) ab. Im Formularvertrag des Anbieters hieß es, der Fahrzeugkäufer müsse Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Hersteller empfohlenen Richtlinien durchführen lassen. Ansonsten entfalle die Leistungspflicht des Garantiegebers.

Anfang 2004 stellte ein Kfz-Mechaniker an der Kurbelwelle des Geländewagens ein erhöhtes Axialspiel fest, das der Käufer reparieren ließ. In den Hersteller-Richtlinien war für die Wartung ein Intervall von 15.000 Kilometern vorgesehen. Das war zu diesem Zeitpunkt um 827 Kilometer überschritten. Deshalb weigerte sich der Garantiegeber, die Reparaturkosten zu übernehmen. Der Kunde klagte auf Zahlung und hatte damit beim Bundesgerichtshof Erfolg (VIII ZR 251/06).

Die einschlägige Klausel im Garantievertrag sei unwirksam, entschieden die Bundesrichter, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Der Leistungsausschluss gelte nämlich unabhängig davon, ob die verspätete Inspektion überhaupt etwas mit dem Schaden am Auto zu tun habe. Wenn der Kunde belegen könne, dass der Defekt nicht auf dieses Versäumnis zurückzuführen sei, müsse das Unternehmen für die Reparatur einstehen.