Resturlaub verfallen?

Resturlaub wird ohne Genehmigung des Arbeitgebers auf das Folgejahr übertragen

onlineurteile.de - Eine kaufmännische Angestellte hatte einen Arbeitsvertrag für die Zeit von Juni 2003 bis Juni 2004. Für 2003 war ein Urlaub von 18 Arbeitstagen, für 2004 von 30 Arbeitstagen vereinbart worden. Im Jahr 2003 bewilligte ihr der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen keinen zusammenhängenden Urlaub, sondern nur 2,5 Tage Erholung im Dezember. Im Januar und Februar 2004 war sie 17 Tage und im Frühjahr noch weitere 2,5 Tage im Urlaub.

Die Angestellte verlangte, die ihr zustehenden Urlaubstage für 2003 mit 1.523 Euro abzugelten. Doch die Arbeitgeberin war der Ansicht, der Anspruch auf den Resturlaub für das Jahr 2003 sei bereits verfallen. Dem widersprach das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3 Sa 433/05).

Grundsätzlich muss Urlaub (gemäß Bundesurlaubsgesetz) im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Urlaub ist nur dann auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen, wenn "dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen". Ist diese Bedingung erfüllt, vollzieht sich die Übertragung ohne weiteres Zutun der Arbeitsvertragsparteien. Eine Genehmigung des Arbeitgebers ist dafür nicht notwendig.

Im konkreten Fall genügte es dem Landesarbeitsgericht, dass die Angestellte bereits im November 2003 der Arbeitgeberin ihren Wunsch nach 18 Tagen Urlaub am Stück mitgeteilt hatte, was diese aus "betrieblichen Gründen" ablehnte. Damit seien die Bedingungen für die Übertragung erfüllt, so die Richter. Der Resturlaub des Vorjahres sei daher nicht verfallen und die Arbeitnehmerin für die ausgefallene Urlaubszeit zu entschädigen.