Rettungsdienst kollidiert mit Linksabbiegerin

Der Fahrer darf darauf vertrauen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer "freie Bahn schaffen"

onlineurteile.de - Ein Fahrer des Rettungsdienstes erhielt von der Rettungsleitstelle das Kommando, zu einem medizinischen Notfall zu eilen. Er schaltete Blaulicht und Einsatzhorn ein und fuhr los. An einer Kreuzung hatte sich Autofahrerin A gerade zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und links geblinkt. Obwohl sie das Einsatzfahrzeug hörte, versuchte Frau A noch schnell vor ihm abzubiegen. Da hatte der Rettungsdienstler schon zum Überholen angesetzt und stieß mit ihrem Wagen zusammen.

Der Rettungsdienst verklagte Frau A auf Schadenersatz für die Reparaturkosten. Die Unfallgegnerin sah die Schuld an dem Unfall woanders: In so einer unklaren Verkehrslage dürfe der Rettungsdienst-Fahrer nicht überholen, meinte sie. Das Landgericht Saarbrücken belehrte die Autofahrerin eines Besseren: Sie bzw. ihr Haftpflichtversicherer müsse für den Schaden in voller Höhe geradestehen (13 S 61/11).

Wenn höchste Eile geboten sei, um Menschenleben zu retten, seien Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit. Der Fahrer habe alle Signale aktiviert. Also durfte er darauf vertrauen, dass die Verkehrsteilnehmer in der Nähe sein Fahrzeug bemerkten. Frau A habe das Rettungsdienstfahrzeug gut wahrnehmen können - sie habe mit dem Rückspiegel etwa 25 Meter weit nach hinten freie Sicht gehabt.

In so einer Situation sei sie verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen. Das bedeute: beiseite, am besten rechts heran fahren; ganz langsam fahren oder anhalten, bis feststehe, dass der Rettungsdienst ungehindert passieren könne. Der Fahrer des Rettungsdienstfahrzeugs dürfe davon ausgehen, dass dieses Gebot befolgt werde. Er könne nicht an jeder Kreuzung warten und gucken, ob alle Verkehrsteilnehmer ganz sicher Platz machten. Das widerspräche seinem Auftrag.