Rettungswagen bringt zwei Verletzte ins Krankenhaus

Transportkosten müssen deshalb nicht halbiert werden

onlineurteile.de - Der Zusammenprall mit dem Pferd war für die Autofahrer schon schlimm genug. Wenigstens kam der Rettungswagen vom Roten Kreuz schnell und nahm gleich beide Verletzte mit ins Krankenhaus. Den Ärger danach musste dann die Krankenkasse eines Verletzten ausfechten. Denn die Haftpflichtversicherung des Pferdebesitzers, der für die Unfallkosten einstehen musste, weigerte sich, die vollen Transportkosten zu begleichen: Wenn zwei Verletzte auf einmal in die Klinik gebracht werden, müssten die Kosten geteilt werden, forderte das Unternehmen. Anderslautende Verträge zwischen Krankenkassen und Rettungsdiensten seien ungerecht und unwirtschaftlich. Es wäre unbillig, wenn andere dafür die Zeche bezahlen müssten.

Doch der Bundesgerichtshof entschied, dass die Haftpflichtversicherung die Transportkosten in voller Höhe übernehmen muss (VI ZR 211/03). Die Krankenkasse müsse ihrerseits den vollen Betrag ans Rote Kreuz überweisen, weil sie mit dem Rettungsdienst Abrechnung pro Person vereinbart habe, nicht Abrechnung nach Fahrten. Die Tarife so auszuhandeln, liege im Ermessen der Krankenkassen. Dritte könnten den Rahmenvertrag zwischen Krankenkasse und Rettungsdienst nicht anfechten.

Ob sich bei fahrtbezogener Kalkulation tatsächlich der Preis halbieren würde, sei außerdem fraglich. Würden zwei Verletzte transportiert, belege jeder einen vollen "Platz" (mit Liege, medizinischem Gerät etc.). Die Investitionskosten dafür gingen beim Roten Kreuz in die Kalkulation mit ein und vieles andere mehr - keineswegs nur die reinen Fahrtkosten. Die Transportpauschale ergebe sich aus der Gesamtberechnung.