Rheumakranker schließt Fitnessvertrag ab
onlineurteile.de - Im Frühjahr 2010 überkam einen Münchner die Lust zu trainieren. Obwohl er an chronischem Rheuma litt, traute er es sich zu. Er schloss mit einem Fitnessstudio einen Vertrag über 24 Monate. Ziemlich schnell stellte der Mann fest, dass sein Handicap für diese Art der sportlichen Ertüchtigung zu groß war. Der Kunde teilte dem Inhaber des Studios mit, dass seine Gelenke "leider doch nicht mitmachten" und er den Vertrag kündigen müsse.
Darauf ließ sich der Geschäftsmann nicht ein: Das hätte sich der Kunde vorher überlegen müssen, die Gelenkserkrankung sei ja chronisch. Der Studioinhaber pochte auf die Laufzeit des Vertrags und verlangte die vereinbarte Gebühr (1.029 Euro). Da sich der Münchner weigerte zu zahlen, trafen sich die Parteien vor dem Amtsgericht München wieder: Der Richter erklärte die Kündigung für unwirksam (213 C 22567/11).
Kunden hätten nur dann das Recht, einen Fitnessvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn sich nach Vertragsschluss herausstelle, dass sie das Angebot des Studios krankheitsbedingt nicht nützen könnten. Hier liege der Fall aber anders herum: Der trainingswillige Münchner habe von Anfang an gewusst, dass er wegen seines Leidens möglicherweise nicht werde trainieren können. Wenn das schon vor dem Abschluss des Vertrages klar sei, könne der Kunde nicht hinterher mit dem Verweis auf sein Rheuma den Vertrag kündigen.
Um sich gegen das Risiko des Scheiterns abzusichern, hätte er mit dem Inhaber des Studios für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht vereinbaren können. Dann hätte der Rheumakranke das Vertragsverhältnis vorzeitig beenden dürfen. Da so eine Abmachung nicht getroffen worden sei, müsse der Kunde den Vertrag erfüllen und bis zum Ende der Laufzeit für das Studio zahlen.