Richter beleidigt Richter

Rüffel von der Dienstaufsichtsbehörde war berechtigt

onlineurteile.de - In einem Erbstreit fand eine Güteverhandlung statt, die Richter R. leitete. Richter Z. vertrat den Kläger, einen Tierschutzverein. Am Ende stritten nicht mehr die beiden Parteien miteinander, sondern die beiden Richter. Z. warf R. in einem lautstarken Wortwechsel vor, er sei voreingenommen und parteilich. Da könne er ja gleich gehen. Daraufhin drohte R. ein Versäumnisurteil an (= versäumt eine Partei eine mündliche Verhandlung, kann gegen sie Versäumnisurteil erlassen werden). Nun wurde darüber gestritten, ob das zulässig sei. Schließlich fragte R. seinen Kontrahenten, ob er ihn nicht verstehen wolle oder ob er zu dumm sei, ihm zu folgen.

Z. verließ zürnend den Sitzungssaal und erhob Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kollegen. Der dafür zuständige Präsident eines Landgerichts rügte R. wegen der Beleidigung. Solche Formulierungen hätten im Gerichtssaal nichts zu suchen, dazu dürfe sich ein Richter auch durch eine Provokation nicht hinreißen lassen. Der "verbale Exzess" sei in die Personalakte aufzunehmen.

Vergeblich versuchte Richter R., dies abzuwenden. R. sah die richterliche Unabhängigkeit gefährdet: Die Dienstaufsicht dürfe sich nicht einmischen, wenn er "sein Erstaunen über das unmögliche Prozessgebaren" von Z. zum Ausdruck bringe. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (RiZ(R) 3/05).

Die Äußerung von Richter R. habe nichts mit dem sachlichen Inhalt der hier zu treffenden Entscheidung zu tun gehabt. Die Beleidigung zu kritisieren, berühre also nicht die richterliche Unabhängigkeit. R. habe die Persönlichkeit des Z. angegriffen, die Frage sei objektiv herabwürdigend. Auch wenn seine Wortwahl nur eine Reaktion auf das Verhalten des Prozessbeteiligten Z. gewesen sein sollte und er Z. nicht beleidigen wollte: So dürfe ein Richter Personen nicht attackieren.