Richterin befangen?

Mit einem Mitglied der Anwaltssozietät verheiratet, über deren Klage sie entscheiden soll ...

onlineurteile.de - Eine Anwaltskanzlei verklagte einen zahlungsunwilligen Mandanten, um Honorar einzutreiben. Als der Prozess schon begonnen hatte, trat der Ehemann der Richterin der Anwaltssozietät bei. Schriftlich teilte die Richterin den Prozessparteien mit, dass ihr Mann nun in der betreffenden Anwaltskanzlei mitarbeite. Befangen sei sie deshalb nicht: Ihr Ehemann habe mit der Angelegenheit nichts zu tun und von einer günstigen Entscheidung keinerlei Vorteil zu erwarten. Trotzdem stellte der verklagte Mandant den Antrag, der Richterin wegen Befangenheit den Fall zu entziehen.

Es sei ein Grenzfall, befand das Landgericht Hanau, gab ihm aber Recht (3 T 216/02). Die Richterin habe, um jeden Anschein der Voreingenommenheit auszuschließen, selbst auf die persönliche Beziehung hingewiesen. Ihr Ehemann befasse sich nicht mit dem Fall. Dennoch: Maßgeblich sei allein, ob die persönliche Beziehung bei einer Prozesspartei die Befürchtung hervorrufen könnte, die Richterin werde den Gegner bevorzugen. Und das sei hier nicht auszuschließen. Gegenstand der Klage sei eine Honorarforderung der Arbeitgeberin des Ehemannes. Da könnte auch ein vernünftiger Prozessbeteiligter argwöhnen, die Verbundenheit der Richterin mit einem der Angestellten werde sich auf den Prozess auswirken.