Richtervorbehalt bei Blutproben ...
onlineurteile.de - Ein Zeuge hatte die Polizei darauf aufmerksam gemacht, dass Autofahrerin A wahrscheinlich betrunken gefahren sei. Eine halbe Stunde später erschienen Polizeibeamte in deren Wohnung. Ein Atemalkoholtest ergab einen hohen Wert, deshalb ordnete die Polizei an, auf dem Revier sei eine Blutprobe durchzuführen. So geschah es.
Die Blutentnahme sei rechtswidrig, kritisierte Frau A. Die Polizei habe den Richtervorbehalt eklatant missachtet, sie hätte ohne weiteres einen Richter einschalten können. Doch das Strafgericht verwies auf die zeitliche Verzögerung, die damit verbunden sei. Meist komme dann die Blutentnahme zu spät, so werde der Beweis für den Verkehrsverstoß unmöglich.
Die Verfassungsbeschwerde der Frau gegen diesen Beschluss hatte beim Bundesverfassungsgericht zumindest teilweise Erfolg (2 BvR 1046/08). Wenn man so argumentiere, wäre der Richtervorbehalt bei Blutproben zwangsläufig ein Hindernis für den Untersuchungserfolg, stellten die Verfassungsrichter fest. Das treffe aber nicht zu.
Strafrechtliche Ermittlungen müssten durch eine neutrale Instanz kontrolliert werden. Nur wenn "Gefahr in Verzug" sei, d.h. Verlust des Beweismittels drohe, dürften Polizisten darauf verzichten, einen Richter einzuschalten. Im konkreten Fall hätten die Beamten erst gar nicht versucht, einen Richter zu erreichen, und das Strafgericht habe nicht geprüft, ob die Zeit dafür ausgereicht hätte.
Dass sich die Polizisten ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss nach erfolglosem Klingeln mit einem Zweitschlüssel des Vermieters die Wohnung von Frau A öffneten, sei allerdings nicht rechtswidrig gewesen. Ohne sofortige Durchsuchung und Atemalkoholtest war damit zu rechnen, dass sie sich darauf berufen würde, zuhause getrunken zu haben. So habe sich Frau A im (später eingestellten) Strafverfahren dann ja auch verteidigt.