Rindertuberkulose
onlineurteile.de - Auf einem Bauernhof untersuchte ein Tierarzt des Veterinäramts die Rinder auf Tuberkulose. Bei einem Tier stellte er einen fraglichen Hautdickenbefund fest. Die Blutproben ergaben, dass zumindest eine Kuh "wahrscheinlich" mit Tuberkulose infiziert war. Daraufhin ordnete das Landratsamt an, das Tier zu töten und verhängte über den Bauernhof eine Bestandssperre.
Das bedeutet: Der Landwirt darf ohne Genehmigung des Landratsamts kein Rind mehr verkaufen oder schlachten ("aus dem Bestand entfernen"). Milch der infizierten Kuh musste er beseitigen, Rohmilch der negativ getesteten Tiere zur Untersuchung abgeben.
Gegen den Bescheid des Landratsamts klagte der Landwirt und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz, d.h. bis zur Entscheidung über die Klage sollte der Bescheid erst einmal nicht gelten. Sein Betrieb sei ohne triftigen Grund seit 18 Wochen gesperrt, so die Beschwerde des Landwirts. Die Testverfahren seien untauglich und stützten den Verdacht auf Tuberkulose nicht.
Doch der bayerische Verwaltungsgerichtshof in München erklärte die Maßnahmen der Behörde nach einer vorläufigen Prüfung für rechtmäßig (20 CS 13.1145). Die Blutuntersuchungen hätten zumindest den Verdacht auf Rindertuberkulose erhärtet. Wenn das Veterinäramt Indizien für den Ausbruch einer Tierseuche feststelle, müsse das Landratsamt die gesetzlich vorgeschriebenen Anordnungen treffen.
Eine Bestandssperre sei eine Art von Quarantäne: Kühe würden im Stall oder auf der Weide abgesondert und müssten am Standort bleiben. Nur so könne man die Ausbreitung der Seuche wirksam verhindern, daher sei die Bestandssperre keineswegs unverhältnismäßig. Sie sei erst dann aufzuheben, wenn die Krankheit besiegt oder der Verdacht auf Tuberkulose widerlegt sei.
Im übrigen hätte der Landwirt das Ende der — von ihm als "existenzbedrohend" geschilderten — Sperre beschleunigen können, wenn er sich nicht geweigert hätte, die übrigen Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen. Nur mit einem weiteren Test könne man den Verdacht entkräften. Den habe der Tierhalter jedoch für unzumutbar erklärt und damit die Sperre nochmals verlängert. Dabei sei der Tuberkulin-Simultantest laut einem vom Veterinäramt vorgelegten Gutachten unschädlich und wirksam.