Risikoschwangerschaft einer Arbeitslosen
onlineurteile.de - 2003 hatte die junge Mutter ihren Job verloren und meldete sich arbeitslos. Im Anschluss ans Arbeitslosengeld erhielt sie ab April 2004 Arbeitslosenhilfe. Im Sommer wurde die Frau erneut schwanger. Um eine Fehlgeburt zu vermeiden, müsse sie sich sehr schonen, erklärte die Gynäkologin. Nach dem Mutterschutzgesetz bestehe deshalb Beschäftigungsverbot, bis der Mutterschutz beginne.
Als die schwangere Frau das dem Arbeitsamt (so hieß die Arbeitsagentur damals noch) meldete, wurde die Arbeitslosenhilfe gestrichen. Begründung: Wenn sie nicht arbeiten dürfe, also dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, sei sie nicht mehr als arbeitslos einzustufen. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben lange erfolglos.
Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab der Berufung der Frau statt und bestätigte ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur (L 11 AL 149/07). Werdende Mütter stünden unter besonderem Schutz des Staates. Deshalb sei die Verfügbarkeit der Schwangeren für den Arbeitsmarkt "zu fingieren" und die Arbeitslosenhilfe trotz des Beschäftigungsverbots auszuzahlen.
Ein Leistungsausschluss wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie unvereinbar. Bis zum Beginn der Mutterschutzfrist hätte der werdenden Mutter seinerzeit Arbeitslosenhilfe zugestanden. Gleiches gelte auch bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld. (Die Bundesagentur für Arbeit hat gegen das Urteil Revision zum Bundessozialgericht eingelegt.)