Rockkonzert auf kommunalem Volksfest

Wie viel Dezibel müssen Anwohner aushalten?

onlineurteile.de - Die Stadt überließ ein großes Gelände mit Fußballfeld, Bolzplatz und Sporthalle einem Sportverein für Sportveranstaltungen und Training. Ein Mal im Jahr veranstaltete der Verein ein Sommerfest. Dann wurde ein Festzelt aufgebaut, in dem Feiern und Konzerte stattfanden - unter anderem ein Rockkonzert, das bis weit nach Mitternacht dauerte.

Anwohner, deren Haus etwa 60 Meter vom Festzelt entfernt lag, klagten gegen die Stadt als Grundstückseigentümerin: Sie müsse dafür sorgen, dass sich der Sportverein an die Dezibel-Grenzwerte der so genannten "Freizeitlärmrichtlinie" halte. Bei "seltenen Störereignissen" (d.h. solchen, die nur an zehn Tagen oder Nächten im Jahr stattfinden) lauteten die Richtwerte: von 6 bis 8 Uhr früh und von 20 bis 22 Uhr abends 65 dB(A); tagsüber bis 20 Uhr 70 dB(A); nachts zwischen 22 und 6 Uhr 55 dB(A).

Da es sich um eine Veranstaltung handle, die für die Stadt von großer gesellschaftlicher Bedeutung sei, müssten die Nachbarn hier ausnahmsweise auch größeren Lärm hinnehmen, entschied der Bundesgerichtshof (V ZR 41/03). Das Volksfest sei so einzuschätzen wie traditionelle Umzüge (im Karneval z.B.), die zu den herkömmlichen und allgemein akzeptierten Formen städtischen Lebens gehörten. Hier dürften die Grenzwerte auch einmal überschritten werden: Bis Mitternacht dürfe das Rockkonzert 70 dB(A) erreichen, nach Mitternacht sei dagegen der Richtwert von 55 dB(A) einzuhalten.