Rolex vom eBay-"PowerSeller"

Verkäufer wird rechtlich als Unternehmer behandelt

onlineurteile.de - Eine Rolex für 2.500 Euro - ein solches Schnäppchen wollte sich ein eBay-Kunde nicht entgehen lassen. Das Angebot lautete so: "Die Uhr wurde von mir 1996 beim Juwelier gekauft und wird mit Original-Rechnung, Original-Garantiebeleg, Beschreibung und Karton geliefert. Die Uhr ist in einem Top-Zustand." Mit dem gelieferten Exemplar war der Kunde allerdings unzufrieden: Das Armband war ausgeleiert, der Gehäuseboden verkratzt, die Lünette schwergängig. Auch fehlte der versprochene Garantiebeleg.

Kein Top-Zustand, kein Kauf, dachte der Kunde und verlangte den Kaufpreis zurück. Das Amtsgericht Bad Kissingen verurteilte den eBay-Verkäufer zur Rückzahlung (21 C 185/04). Der Vertrag habe aus zwei Gründen keinen Bestand. Zum einen müsse sich der Verkäufer an seinen Angaben messen lassen. Ohne Original-Rolex-Garantieurkunde müsse der Käufer die Uhr nicht abnehmen.

Zum anderen müssten Unternehmer bei Versandgeschäften die Kunden über ihr Recht informieren, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Das habe der Verkäufer versäumt. Fehle die so genannte "Widerrufsbelehrung", verlängere sich die Frist für den Widerruf auf sechs Monate. Der Käufer habe den Vertrag widerrufen dürfen.

Als Unternehmer sei der Rolex-Verkäufer anzusehen, weil er "planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt" anbiete. Die Bewertung als

"PowerSeller" setze immerhin vier Verkäufe monatlich mit einem Volumen von 3.000 Euro voraus. Deshalb seien hier die Vorschriften für Geschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden - auch wenn der eBay-Teilnehmer keinen richtigen Gewerbebetrieb führe.