Rolle wegen mieser Quote gestrichen

Produktionsfirma darf aus diesem Grund Schauspielerin feuern

onlineurteile.de - Eine Seifenoper braucht eine anständige Zuschauerquote, und wenn die fällt, dann wird ausgesiebt. Dieses Prinzip der "Fernsehkultur" wurde auch an einer jungen Schauspielerin der RTL-Serie "Gute Zeiten, schlechte Zeiten" durchexerziert. Sie hatte einen Vertrag bis 20. Juli 2001, der allerdings folgende Klausel enthielt: Sollte ihre Rolle wegfallen, durfte die Produktionsfirma den Vertrag schon früher auflösen.

Als die Quote Ende 2000 sank, führte dies die Produktionsfirma unter anderem darauf zurück, dass Schauspielerin M. rollenbedingt bei den Zuschauern nicht "ankam". Also war für die unbeliebte Figur, d.h. für die Schauspielerin, kein Platz mehr in der Serie. Anfang Januar teilte ihr die Firma mit, man werde ab 2. März auf ihre Mitarbeit verzichten. Vergeblich klagte die Frau das Entgelt ein, das sie bis zum 20. Juli verdient hätte.

Werde die Rolle eines Serien-Schauspielers gestrichen, rechtfertige dies eine vorzeitige Kündigung, entschied das Bundesarbeitsgericht (7 AZR 612/02). Die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag sei zulässig, weil sie die künstlerische Gestaltungsfreiheit des Produzenten absichere. Es müsse ihm möglich sein, Figuren und Handlung der Serie zu verändern und auf die Vorlieben bzw. Antipathien des Publikums zu reagieren.