Rollladenanlage versagt bei Frost den Dienst
onlineurteile.de - Ein Bauherr beauftragte ein Handwerksunternehmen, Wohndachfenster und elektrische Außenrollläden in einem Gebäude einzubauen. Den Werklohn von fast 27.000 Euro blieb der Auftraggeber anschließend schuldig, weil die Arbeiten seiner Meinung nach mangelhaft ausgeführt wurden. Im Winter seien die Lamellen eingefroren und blockierten, beanstandete der Bauherr, während der Elektromotor weiterlief. Deshalb seien dann Zugbänder gerissen. Was dem Handwerksunternehmen an Werklohn zustehe, werde er deshalb gegen die Kosten der Mängelbeseitigung aufrechnen. Nachträglich ein Frostschutzsystem zu installieren, sei sehr teuer.
Der Handwerker klagte den Werklohn ein, zunächst mit Erfolg. Doch der Bundesgerichtshof, der den Streit an die Vorinstanz zurückverwies, machte dem Bauherrn wieder Hoffnung (VII ZR 41/06). Der Auftragnehmer schulde dem Auftraggeber ein funktionstaugliches Werk. Ein Sachverständiger habe zwar einen Mangel der Anlage verneint. Ob das Nicht-Funktionieren der Rollläden bei Frost als Baumangel einzustufen sei, hänge aber nicht allein vom Zustand der Anlage ab, sondern auch davon, was die Parteien ausgemacht hätten.
Die Vorinstanz müsse sich daher noch einmal mit dem Vertrag befassen und klären, welche Beschaffenheit der Anlage (vertraglich oder stillschweigend) vereinbart wurde. Immerhin habe das Handwerksunternehmen vor Vertragsschluss eine Beschreibung der Steuereinheit vorgelegt und als deren Vorteil beschrieben, dass sie bei Widerstand durch Eis und Schnee automatisch abschalte. Das spreche doch sehr dafür, dass der Einbau einer Anlage vereinbart wurde, die bei Frost automatisch abschalte (Blockierschutz), um Schäden zu vermeiden.