Rolltreppe stand still
onlineurteile.de - Am Anfang und am Ende einer Rolltreppe ist die Tritthöhe der Stufen unterschiedlich. Vielleicht hat deshalb so mancher ein mulmiges Gefühl, wenn er eine stillstehende Rolltreppe hinunterlaufen muss. Doch: Das Risiko zu stolpern, begründet keine besondere Gefahrenlage, die Sicherungsmaßnahmen erforderlich macht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (19 U 160/07).
Eine Frau war auf den obersten Stufen einer stillstehenden Rolltreppe gestürzt und hatte von der kommunalen Verkehrsgesellschaft Schmerzensgeld als Ausgleich für ihre Verletzungen gefordert. Die Betreiberin hätte die Rolltreppe sperren oder zumindest Warnschilder aufstellen und darauf hinweisen müssen, dass die Treppe außer Betrieb sei.
Dem widersprach das OLG: Keine Unfallverhütungsregel schreibe dies vor. Wenn eine Rolltreppe stillstehe, sei die Verkehrsgesellschaft keineswegs verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen - wenn diese ansonsten technisch einwandfrei sei. Nur wenn eine Rolltreppe defekt sei und/oder gewartet, repariert oder überprüft werde, müsse sie abgesperrt werden.
Dass sich die Stufenhöhe bei Rolltreppen ändere und daher eine gewisse Stolpergefahr bestehe, sei allgemein bekannt, so die Richter. Darauf müsse sich jeder Benutzer von Rolltreppen einstellen und aufpassen. Für einen Sturz auf einer stillstehenden Rolltreppe hafte nicht die Betreiberin.