"Rotlicht-Betrieb"
onlineurteile.de - Im Herbst 2006 mietete eine Geschäftsfrau Gewerberäume für ein "Wellness- und Seminarhaus". Das Verhältnis zur Vermieterin - eine Immobilienfirma - war von Anfang an getrübt: Eine Gesellschafterin der Firma drohte der Geschäftsfrau schon kurz nach Vertragsschluss mehrmals mit fristloser Kündigung. Der "Rotlicht-Betrieb" der Mieterin passe ihr nicht.
Nach Angaben der Mieterin lästerte die Gesellschafterin bei jeder Gelegenheit öffentlich über sie: Die Mieterin betreibe ein "schlüpfriges Geschäft mit Sexspielchen" und einen "verdeckten Puff", eventuell auch "eine Sekte". Diese herabsetzenden Bemerkungen störten ihren Gewerbebetrieb, so begründete die Mieterin ihre fristlose Kündigung zum April 2007. Die Geschäftsfrau verklagte die Immobilienfirma auf Ersatz kündigungsbedingter Kosten und Freigabe der Kaution.
Während die Mieterin bei den Vorinstanzen mit ihrer Klage scheiterte, bekam sie vom Bundesgerichtshof Recht (XII ZR 188/08). Die Kündigung sei wirksam. Das Verhalten der Gesellschafterin verletze ihre im Mietvertrag gründende Pflicht, auf das Interesse der Vertragspartnerin Rücksicht zu nehmen. Sie habe grundlos in der Öffentlichkeit diffamierende Behauptungen aufgestellt, die Ruf und Ansehen der Mieterin schädigten.
Das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien sei dadurch so zerrüttet, dass dies eine fristlose Kündigung rechtfertige. Für die Mieterin sei es unter diesen Bedingungen unzumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen. Im Übrigen habe die Gesellschafterin im Herbst 2006 mit Kündigungsdrohungen dokumentiert, dass sie am Mietverhältnis selbst nicht festhalten wollte. Zitat: Bis Sommer 2007 werde sie die Mieterin "aus dem Laden heraus haben".