Rückforderungsbescheid zu unbestimmt

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Verlangt die Sozialbehörde Arbeitslosengeld II zurück, weil der Hilfeempfänger eigenes Einkommen und das seiner Lebensgefährtin nicht rechtzeitig angegeben hat (was dieser bestreitet), muss die Sozialbehörde im Rückforderungsbescheid genau benennen,

welche Leistungen für welchen Zeitraum zu Unrecht bewilligt wurden; weist der Bescheid über einen Zeitraum von mehreren Monaten nur pauschal 4.506 Euro als zu viel gezahlten Betrag aus, ist der Bescheid zu unbestimmt und damit unwirksam.

Urteil des Sozialgerichts Detmold
Aktenzeichen: S 10 (8) AS 301/08
Entscheidungsdatum: 10.10.2011
Urteilnummer: 52186a