Rückgabe einer Mietwohnung

Mieter müssen sie zumindest so leer räumen, dass der Vermieter damit keine Mühe hat

onlineurteile.de - Warum der Mieter bei seinem Auszug aus der Mietwohnung die Waschmaschine und eine Küchenzeile zurückließ, ist nicht bekannt. Jedenfalls war der Vermieter darüber nicht erfreut und forderte ihn mehrfach auf, die Sachen abzuholen. Doch der Mieter ließ sich Zeit und räumte die Wohnung erst zwei Monate später aus. Für diese zwei Monate verlangte der Vermieter von ihm Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete.

Zu Recht, wie das Landgericht Gießen entschied (1 S 208/12). Der Mieter habe die Mietsache am Ende des Mietverhältnisses nicht zurückgegeben. Von einer Rückgabe gemäß den gesetzlichen Vorschriften könne man nur sprechen, wenn die Wohnung vollständig geräumt sei. Wenn Mieter diese Pflicht nicht erfüllten, habe der Vermieter Anspruch auf Nutzungsentschädigung, weil er über die Mietsache nicht frei verfügen könne.

Gehe es nur um ein wenig Gerümpel, könne man da auch mal ein Auge zudrücken. Nicht aber bei Einrichtungsgegenständen, deren Beseitigung erheblichen Aufwand mit sich bringe. Und so liege der Fall hier. Eine Waschmaschine zu transportieren — zumal durch ein enges Treppenhaus! — erfordere erheblichen Kraftaufwand. Dafür seien in der Regel zwei Träger und Hilfsmittel notwendig.

Das gelte erst recht für die kleine Küchenzeile (Herd, Arbeitsplatte mit Spüle, Spülunterschrank, zwei Hängeschränke). Das seien keine Sachen, die der Vermieter mal eben in den Hausmüll werfen oder anders problemlos entsorgen könne. Küchenschränke müsse man erst einmal demontieren. Da müsse der Vermieter selbst Hand anlegen oder jemanden dafür engagieren und obendrein den Sperrmüll bestellen.