Rufnummernwechsel
onlineurteile.de - Im November 1997 schloss ein Umzugs- und Transportunternehmer einen Vertrag mit einer Telefongesellschaft ab. Sie stellte ihm mehrere Telefonanschlüsse mit 0130-Rufnummern zur Verfügung. Gleichzeitig wies sie darauf hin, diese Nummern entfielen irgendwann und würden durch 0800-Nummern ersetzt. Eine Zeit lang würden die Nummern parallel geschaltet. Am 1. Januar 2001 wurden die 0130-Nummern abgeschaltet, der Unternehmer wusste davon aber nichts. Bis März hatte er bereits Anzeigen in Zeitungen und im Branchentelefonbuch in Auftrag gegeben, in denen er nur die 0130-Nummern angab. Erst als sich Anfang Januar 2001 auffällig wenig Kunden meldeten, bemerkte der Unternehmer, dass nur noch die 0800-Nummern funktionierten. Er verklagte die Telefongesellschaft auf 11.279 Mark Schadenersatz für nutzlose Anzeigen.
5.548 DM (2.836 Euro) Entschädigung sprach ihm das Oberlandesgericht Hamm zu (21 U 56/02). Die Telefongesellschaft habe den Unternehmer nicht richtig darüber informiert, wann die 0130-Anschlüsse abgeschaltet würden. Es gebe kein geschäftliches Schreiben, in dem sie diesen Zeitpunkt mitteilte. Auch in den Verträgen von 1997 sei kein konkretes Datum genannt. In der "Leistungsbeschreibung freecall 0800" der Telefongesellschaft sei das Datum zwar erwähnt (im Kleingedruckten und keineswegs als wichtiges Datum hervorgehoben). Darauf habe sie sich aber nicht verlassen dürfen. Kein Vertragspartner lese das Kleingedruckte in Geschäftsbedingungen in der Annahme, ausgerechnet hier über wichtige Vertragsdaten informiert zu werden. Allerdings hätte der Unternehmer, um auf Nummer Sicher zu gehen, die 0800-Parallel-Nummern in seine Anzeigen mit aufnehmen sollen.