Samstag ist ein Werktag
onlineurteile.de - Eine Frau hatte ab Juni 2000 in Rendsburg eine Wohnung gemietet. Der Mietvertrag war befristet bis 31. August 2001 und sollte sich ohne Kündigung jeweils um ein Jahr verlängern. Eine Kündigung musste spätestens am dritten Werktag im Juni dem Vertragspartner schriftlich vorliegen. Zum 31. August 2002 wollte die Mieterin umziehen. Sie verfasste am 3. Juni 2002 ein Kündigungsschreiben, das der Vermieterin am Mittwoch, den 5. Juni 2002 von der Post zugestellt wurde.
Seither beschäftigt der Fall die Gerichte: Denn die Vermieterin war der Ansicht, die Kündigung sei zu spät angekommen, also unwirksam. Der Vertrag ende daher erst am 31. August 2003. Vor Gericht ging es im wesentlichen um die Frage, ob der 1. Juni 2002, ein Samstag, auch als Werktag zählt oder nicht. Diese Frage bejahte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 206/04). Damit stand fest, dass der 5. Juni 2002 bereits der vierte Werktag des Monats und die Kündigung nicht fristgerecht, sondern verspätet eingegangen war. Das Mietverhältnis wurde also durch das Schreiben nicht beendet.
Begründung des Gerichts: Weder im allgemeinen Sprachgebrauch, noch in anderen Gesetzen (z.B. dem Bundesurlaubsgesetz) werde der Samstag den Sonn- und Feiertagen gleichgestellt. Ein anders lautender Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch - § 193, eine "Ausnahmeregelung" - ändere daran nichts. Auch die Tatsache, dass mittlerweile am Samstag über die Hälfte der Werktätigen nicht arbeite, hebe den Charakter des Sonnabends als Werktag nicht auf.