Satellitenschüssel auf der Dachterrasse

Können Mieter auch auf andere Weise ausländische Sender empfangen, muss die störende Antenne weg

onlineurteile.de - Zwei Familien — deutsche Staatsbürger syrisch-arabischer Herkunft — brachten am Geländer ihrer Dachterrasse gemeinsam eine Parabolantenne an. Als die Vermieterin die "Schüssel" bemerkte, verlangte sie, dass die Mieter ihre Antenne abmontieren: Sie sei weithin sichtbar und wirke optisch störend.

Die Mieter weigerten sich: Sie benötigten die Parabolantenne, um arabisch-sprachige Programme aus Saudi-Arabien und Marokko zu empfangen. Damit könnten sie sich über ihr Heimatland besser informieren. Zudem wollten sie ihre Kinder zweisprachig erziehen.

So weit, so gut, erklärte die Vermieterin. Diese Programme könnten die Mieter aber auch mit Decodern oder so genannten "Set-top-Boxen" sehen. Deshalb müssten sie nicht die Dachterrasse mit einer Satellitenschüssel verschandeln. So sah es auch das Amtsgericht München (473 C 12502/12). Die Antenne über dem modernen Bau falle schon von weitem auf, weil sie über das Geländer der Dachterrasse hinausrage.

Selbstverständlich hätten die Mieter das Recht, sich mit Hilfe von Fernsehsendern aus dem arabischen Raum zu informieren, betonte die Amtsrichterin. Das gelte auch dann, wenn sie schon die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hätten. Die Mieter könnten sich aber durchaus informieren, ohne das Eigentumsrecht der Vermieterin zu beeinträchtigen. Im Haus existiere ein Kabelanschluss. Mit technischen Zusatzeinrichtungen zur Kabelanlage könnten die Mieter problemlos arabische Sender empfangen.

In so einem Fall habe die Vermieterin Anspruch darauf, dass die Mieter eine optisch störende Antenne entfernten. Für fremdsprachige Mieter sei es zumutbar, einen Decoder zu kaufen oder vom Kabelbetreiber eine Set-top-Box zu mieten. Das koste zwischen 60 und 150 Euro.

Die Amtsrichterin nahm an, die Mieter seien in der Lage, Mehrkosten in dieser Höhe zu tragen. Schließlich hätten sie den Prozess gegen die Vermieterin ohne Prozesskostenhilfe finanzieren können. Sollte das nicht zutreffen, könnten sie — gestützt auf den grundrechtlich geschützten Anspruch auf Informationsfreiheit — bei den Sozialbehörden die monatlichen Mehrkosten als zusätzliche Leistung beantragen.