Satellitenschüssel in der Wohnanlage

Auch deutschen Bewohnern kann sie nicht mehr so einfach verwehrt werden

onlineurteile.de - Schon lange forderte ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft die Erlaubnis, auf seinem Balkon eine Satellitenschüssel zu installieren. Ausländische Eigentümer und Mieter der Wohnanlage hatten dies schon längst durchgesetzt: Um ihrem Interesse an Informationen aus der Heimat zu entsprechen, wurden mobile Parabolantennen genehmigt. Doch dem deutschen Eigentümer hielten die Eigentümergemeinschaft und das Landgericht entgegen, Satellitenschüsseln verschandelten das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken stellte sich auf seine Seite und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf (3 W 213/05). Schon das Argument der "Optik" sei fragwürdig, so die Richter - zumal es vor Ort gar nicht überprüft wurde. Neue Satellitenempfangsanlagen seien so klein, dass sie kaum noch zu sehen seien und sich jedenfalls nicht nachteilig auf die "Fassadenoptik" auswirkten. Dabei müsse man auch berücksichtigen, dass in unmittelbarer Nachbarschaft des Antragstellers bereits deutlich sichtbar drei Parabolantennen installiert seien.

Aber auch das Grundrecht des Wohnungseigentümers auf Informationsfreiheit falle ins Gewicht und könne nicht einfach mit dem Verweis auf den Kabelanschluss abgetan werden. Ob das im Kabelnetz verfügbare Medienangebot die Meinungsvielfalt noch widerspiegele, sei angesichts der technischen Entwicklung zweifelhaft: Über Satellit seien in Europa mittlerweile mehrere hundert Hörfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen.

Das Grundrecht auf Information habe man in diesem Zusammenhang bisher nur bei ausländischen Hausbewohnern berücksichtigt oder bei deutschen Dolmetschern bzw. Übersetzern. Das sei aber fragwürdig: Europa wachse zusammen, der Arbeitsmarkt werde international und Fremdsprachenkenntnisse für immer mehr Berufe sehr wichtig. Selbst wenn deutsche Eigentümer (oder Mieter) also kein unmittelbares berufliches Interesse an fremdsprachigen Informationen hätten, könne man ihnen eine Satellitenantenne nicht ohne weiteres verwehren. Wenn sie Programme ausländischer Sender empfangen möchten, um sich fortzubilden und ihre "Kommunikationsfähigkeit" zu verbessern, könnten sie sich durchaus auf das Grundrecht auf Information berufen.