Schachtdeckel wird Rennradler zum Verhängnis

Kein Schadenersatz von der Kommune für Radunfall

onlineurteile.de - Durch eine verkehrsberuhigte "30-km-Zone" fuhr ein Mann mit dem Rennrad zur Arbeit. Da wurde ihm der Arbeitsschlitz eines Schachtdeckels zum Verhängnis. Er geriet mit dem Vorderrad in den Schlitz und stürzte schwer. Für seine Verletzungen forderte er von der Stadt Schadenersatz: Die Verantwortlichen hätten hier eine Gefahrenquelle geschaffen und nicht einmal ein Warnschild aufgestellt.

Beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart scheiterte er mit seiner Klage (4 U 95/02). Die städtischen Bediensteten hätten den Schachtdeckel richtigerweise so angebracht, dass die (für Radfahrer viel gefährlicheren) Strebenöffnungen in Querrichtung zur Straße lägen, lobte das OLG. Damit verlaufe jedoch unweigerlich der Arbeitslängsschlitz des Deckels in Fahrtrichtung der Radfahrer und stelle damit eine gewisse Gefahrenquelle dar - zumindest für Rennradfahrer mit ihren dünnen Reifen.

Der Kommune sei kein Versäumnis vorzuwerfen, urteilten die Richter. Ein Warnschild sei überflüssig, denn das Hindernis sei von jedem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer von weitem zu erkennen. Der Schachtdeckel hebe sich farblich deutlich von der Fahrbahndecke ab. Da müsse eben ein Rennradfahrer, der wegen seiner dünnen Reifen durch Unebenheiten aller Art besonders gefährdet sei, gut aufpassen und vorsichtig fahren. Zudem gelte in der verkehrsarmen Straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung: Der Radfahrer hätte sich also eigentlich gut auf die Straße konzentrieren können.