Schadenersatz für Reparatur eines uralten Mercedes?
onlineurteile.de - Im Dezember 2005 hatte der Mercedes-Liebhaber bei einem Gebrauchtwagenhändler für stolze 34.900 Euro einen fast vierzig Jahre alten Mercedes gekauft: SL 230 Pagode, Baujahr 1966. Wenige Monate später reklamierte er beim Verkäufer Mängel am Motor. Der Verkäufer sollte sie "umgehend beseitigen", ansonsten werde er eine andere Werkstatt damit beauftragen.
Ein Mitarbeiter des Händlers versicherte, er werde sich darum kümmern. Doch niemand meldete sich beim Käufer. Vergeblich versuchte der Mann, das Autohaus telefonisch zu erreichen. Dann ließ er den Mercedes woanders reparieren und zahlte dafür 2.194 Euro. Den Betrag sollte anschließend der Verkäufer ersetzen. Der weigerte sich und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.
Das Landgericht wies die Klage des Käufers auf Schadenersatz ab. Begründung: Ist der Mangel einer Kaufsache behebbar, kann der Käufer vom Verkäufer nur dann Schadenersatz verlangen, wenn er ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, um den Mangel abzustellen. Das habe der Käufer im konkreten Fall versäumt. In diesem Punkt urteilte der Bundesgerichtshof anders (VIII ZR 254/08).
Der Mercedes-Käufer habe den Händler aufgefordert, den Mangel "umgehend" zu reparieren. Damit habe er ihm eine Frist gesetzt: Die Angabe eines bestimmten (End-)Termins sei dafür nicht erforderlich. Letztlich gehe es darum, dem Verkäufer vor Augen zu führen, dass er die von ihm geforderte Leistung - hier: die Reparatur des Motors - nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen könne, sondern dass dafür eine zeitliche Grenze bestehe.