Schadensanzeige mit Schönheitsfehler

Lkw-Diebstahl: Versicherungsnehmer gibt eine zu hohe Zahl von Schlüsseln an

onlineurteile.de - Ein Unternehmer meldete bei der Kfz-Kaskoversicherung einen Lastwagen als gestohlen. In der Schadensanzeige und auch gegenüber der Polizei gab er an, für das Fahrzeug gebe es vier Schlüssel: Einen verwahre er selbst, zwei Mitarbeiter hätten einen und der vierte hänge in einem Schrank im Büro. Später änderte der Unternehmer seine Aussage und übergab dem Versicherer drei Schlüssel.

Er habe sich getäuscht, erklärte der Mann, es seien nur noch drei Schlüssel vorhanden. Nach dem Austausch des Zündschlosses am Lkw habe ein Mitarbeiter ohne sein Wissen einen der zwei Originalschlüssel weggeworfen. Daraufhin weigerte sich der Kfz-Versicherer, den Schaden zu regulieren: Der Versicherungsnehmer habe durch falsche Angaben seine Pflicht verletzt, die Aufklärung des Versicherungsfalles zu unterstützen.

So sah es auch das Oberlandesgericht, es wies die Zahlungsklage des Unternehmers gegen die Kaskoversicherung ab. Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben (IV ZR 108/07). Die Versicherung habe durch den Irrtum des Versicherungsnehmers keinerlei Nachteil erlitten, so die Bundesrichter. Die falsche Angabe habe ihre Chancen, den Versicherungsfall richtig einzuschätzen, nicht geschmälert.

Hätte der Versicherungsnehmer eine zu niedrige Zahl von Schlüsseln angegeben, träfe das zu. Denn: Wenn jemand die Existenz eines Schlüssels verschweige, nähre das den Verdacht, dass er den Schlüssel Dritten zur Verfügung gestellt haben könnte, um einen Diebstahl vorzutäuschen. Oder dass der Versicherungsnehmer den Schlüssel nicht vorlegen wolle, damit Kopierspuren unentdeckt bleiben.

Dagegen sei die Angabe einer zu hohen Zahl von Schlüsseln generell ungeeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Damit verzögere der Versicherungsnehmer allenfalls die Schadensregulierung, schade sich also selbst, nicht der Versicherung. Deshalb sei die Versicherung in so einem Fall nicht "leistungsfrei": Sie müsse den Diebstahlsverlust ersetzen.