Schattige Solaranlage bringt nichts

Architekt muss dem Auftraggeber die Kosten der nutzlosen Installation ersetzen

onlineurteile.de - 1997 baute Villenbesitzer B sein Haus um. Ein Architekt plante den Umbau, unter anderem auch die Installation einer Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes. Damit wollte der Auftraggeber künftig seinen Swimming-Pool heizen. Die Montage der Solaranlage kostete 18.398 DM.

Nach dem Ende der Arbeiten kam es zwischen B und dem Architekten zum Streit um das Honorar. Bauherr B behauptete, die Solaranlage sei fehlerhaft geplant und unbrauchbar. Der Architekt hätte ihm von der Installation abraten müssen: Dass sie nicht richtig funktionieren werde, sei absehbar gewesen, weil sie durch die umstehenden hohen Bäume zu viel Schatten, also zu wenig Sonne abbekomme.

Trotzdem nutze er die Solaranlage, konterte der Architekt, damit habe er praktisch im Nachhinein die Planung genehmigt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag und sprach anschließend dem Auftraggeber Schadenersatz in Höhe der Montagekosten zu (22 U 52/08). B sei schlecht beraten worden.

Die Solaranlage habe keinen "relevanten Gebrauchswert", weil sie nur eine Leistung von 5.360 Kilowattstunden (statt 21.500 Kilowattstunden) jährlich bringe. Damit könne man das Wasser im Pool pro Stunde um 0,0274 Grad Celsius erwärmen. In einer Woche komme man so - allerdings nur bei einer optimalen Sonnenscheindauer von täglich acht Stunden - auf eine Steigerung der Temperatur um 1,53 Grad. Das sei so gut wie nutzlos, zumal sich das Wasser über Nacht wieder abkühle. Der Architekt hätte also in der Tat von der Installation abraten müssen, um dem Auftraggeber die Montagekosten zu ersparen.