Schauspielerin verklagt Zeitschrift

Die Publikation privater Fotos begründet nicht zwangsläufig einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung

onlineurteile.de - Dass privates Glück auch wirklich privat bleibt, ist für viele Prominente ein selten respektierter, meist unerfüllter Wunsch. So auch für eine deutsche Schauspielerin, die durch eine Titelrolle im Film "Y" bekannt wurde. Damit hat sie den Sprung nach Hollywood geschafft und lebt nun in den USA.

Im Frühling 2011 wurde sie erstmals Mutter. Dieses Ereignis und die Frage nach dem Vater des Kindes wurden in der Boulevardpresse ausgiebig erörtert. Deshalb wandte sich die Schauspielerin an die Medien und informierte darüber, dass es rechtswidrig sei, private Fotos von ihr zu veröffentlichen und über ihr Privatleben zu berichten.

Dieses Schreiben erhielt auch die Herausgeberin der Zeitschrift "C". Dennoch veröffentlichte sie ein Foto, auf dem zu sehen ist, wie die Schauspielerin bei einem Spaziergang ihr damals vier Monate altes Baby auf dem Arm hält. Im Begleittext wurden wieder einmal Vermutungen über den Vater angestellt.

Die Schauspielerin kritisierte diesen Zeitschriftenbeitrag, weil er ihre Persönlichkeitsrechte schwerwiegend verletze. Dafür verlangte sie von der Herausgeberin eine Entschädigung von mindestens 15.000 Euro. Das Landgericht Köln wies ihre Zahlungsklage ab — obwohl das Gericht ebenfalls das Fazit zog, dass der Artikel rechtswidrig in die Privatsphäre der Prominenten eingreift (28 O 195/12).

Unmissverständlich habe die junge Mutter in ihrer Mitteilung an die Medien zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Berichte und keine Publikation von Fotos wünsche. Das habe die Herausgeberin der Zeitschrift ignoriert. Es handle sich um eine Alltagsszene, einen rein privaten Moment. Das sei kein öffentliches Ereignis, an dem allgemein-politisches Interesse bestehen könnte. Über solche Ereignisse dürfte die Presse auch ohne Erlaubnis berichten.

Obwohl der Herausgeberin erhebliches Fehlverhalten vorzuwerfen sei, müsse sie der unfreiwillig Abgebildeten keine Entschädigung zahlen. Ein finanzieller Ausgleich komme nur in Betracht, wenn Berichterstattung den Kern der Persönlichkeit treffe und das Schamgefühl des/der Betroffenen so angreife, dass die Person sich der Öffentlichkeit ausgeliefert fühlen müsse. Das treffe hier nicht zu.

Das Landgericht gab zu bedenken, dass das Foto grundsätzlich "neutral" und nicht herabsetzend wirke. Die Schauspielerin sei auch nicht lange von Paparazzi verfolgt worden. Außerdem habe die Herausgeberin eine Erklärung unterschrieben, mit der sie sich dazu verpflichtete, künftig nichts mehr ohne Genehmigung der Schauspielerin zu veröffentlichen. Deshalb seien keine weiteren Eingriffe in deren Privatsphäre zu befürchten.