Scheidung auf Raten

Auch nach 18 Jahren zählt immer noch der erste Scheidungsantrag

onlineurteile.de - Nach elf Jahren Ehe reichte eine Frau die Scheidung ein. Das war 1979. Danach geschah nicht viel. Frau und Mann lebten fortan getrennt. Die Frau nahm ihren Scheidungsantrag nicht zurück, doch das Scheidungsverfahren "ruhte" (d.h. das Gericht legt die Sache im Einvernehmen mit den Parteien "auf Eis" - über den Antrag wird weder verhandelt, noch entschieden).

1997 reichte die Frau einen weiteren Scheidungsantrag ein. Als es um ihre Versorgungsansprüche ging, wurde es konkret: Wie lange hatte die Ehe nun eigentlich gedauert? Bis 1979 oder bis 1997? Das Ende der Ehe richtet sich nach dem ältesten Scheidungsantrag, auch wenn das Verfahren danach stillsteht, entschied der Bundesgerichtshof (XII ZB 34/01).

Die Ehefrau habe den Antrag nie zurück genommen. Der zweite Scheidungsantrag sei demzufolge nur als weiterer Antrag im ursprünglichen Scheidungsverfahren anzusehen - er begründe nicht etwa ein neues Verfahren. Das entspreche auch der Realität dieser Ehe, schließlich lebe das frühere Paar seit 1979 getrennt. Das Paar sei also elf Jahre lang verheiratet gewesen. Danach richte sich auch der Versorgungsanspruch der Frau.