Scheidung mit Hausverkauf zum Schleuderpreis erkauft?
onlineurteile.de - Nach neun Jahren Ehe - das Paar hatte in dieser Zeit zwei Kinder bekommen - begann die Ehefrau ein Liebesverhältnis mit einem algerischen Asylbewerber. Im Februar 1996 bekam sie von ihrem Freund ein Kind, kurz darauf wurde dessen Asylgesuch endgültig abgelehnt. Im März 1997 drohte die Ausweisung. Da forderte die Ehefrau von ihrem Mann, sofort einer Scheidung zuzustimmen, damit sie die Abschiebung des Freundes durch Heirat verhindern könne.
Der Ehemann legte wohl großen Wert darauf, das Einfamilienhaus zu behalten. Jedenfalls einigte sich das Paar nach langen Verhandlungen auf einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag: Die Frau verkaufte ihren Miteigentumsanteil für 132.000 DM. Anfang 1997 wurde die Ehe geschieden, einige Wochen später focht die Frau den Vertrag an. Das Geschäft sei sittenwidrig, weil die Hälfte des Hausgrundstücks 250.000 DM wert sei. Der Ehemann habe ihre seelische Zwangslage ausgenutzt, um ein Schnäppchen zu machen.
Der Bundesgerichtshof wollte nicht ausschließen, dass der Vertrag tatsächlich unwirksam war (XII ZR 142/00). Da das Hausgrundstück tatsächlich 250.000 Mark wert sei, könnte bei diesem Geschäft ein sittenwidriges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegen. Vorher müsse man allerdings noch prüfen, ob nicht der günstige Kaufpreis durch andere wirtschaftliche Zugeständnisse des Mannes im Rahmen des Scheidungsverfahrens ausgeglichen worden sei.
Treffe das nicht zu, könnte der Mann die Situation seiner Frau ausgenützt haben, die sich um baldige Scheidung bemühte. Sittenwidrig wäre es vor allem, wenn der Ehemann im Scheidungsverfahren falsche Angaben über den Ablauf des Trennungsjahres gemacht und so seiner Frau den Weg zur schnelleren Scheidung geebnet hätte, und sich dieses "Entgegenkommen" durch den Grundstückskauf zum halben Wert hätte honorieren lassen. Um diese zwei entscheidenden Fragen zu klären, müsse sich das Oberlandesgericht nochmals mit dem Fall befassen.