Scheidung nach 20 Jahren Ehe

Ehefrau ohne Berufsausbildung muss auch unqualifizierte Ttätigkeit aufnehmen

onlineurteile.de - Das Paar hatte 1984 geheiratet, die Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau hatte zwar das Abitur, aber keine Berufsausbildung absolviert. Während der Ehe führte sie den Haushalt und arbeitete nebenbei als Aushilfskraft in einer Bäckerei. Als der Ehemann 1999 den Elektrobetrieb seines Vaters übernahm, half sie dort mit (im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit). Im Frühjahr 2005 trennten sich die Eheleute, von da an jobbte die Frau in Teilzeit. Bei der Aufnahmeprüfung an einer Physiotherapeutenschule fiel sie zwei Mal durch.

Vom Ehemann verlangte die Frau Ausbildungsunterhalt, um sich auf eine angemessene Erwerbstätigkeit vorbereiten zu können. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (9 UF 163/06). Eine Ausbildung müsste der Ehemann nur finanzieren, wenn sie wegen der Ehe auf eine Berufsausbildung verzichtet (bzw. diese abgebrochen) hätte - und ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten sei. Beides treffe hier nicht zu.

Nichts spreche dafür, dass hier nur ein Ausbildungsberuf in Betracht komme. Ohne Bestehen der Aufnahmeprüfung erhalte die Ehefrau sowieso keinen Ausbildungsplatz. Zudem würde sie in ihrem Alter kaum noch eine Stelle als Physiotherapeutin finden. Berufliche Nachteile durch die Ehe müsse die Ehefrau auch nicht ausgleichen, im Gegenteil. Vor und während der Ehe sei sie ausschließlich als Putzfrau und Aushilfskraft beschäftigt gewesen.

Daher sei es der Frau auch jetzt zuzumuten, eine unqualifizierte Tätigkeit aufzunehmen, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Nichts hindere sie daran (weder Krankheit, noch Kinder), ganztags zu arbeiten. 850 Euro Einkommen könnte die Ehefrau damit in etwa erzielen. Bis zum Jahr 2017 müsse der Ehemann sie mit 410 Euro Aufstockungsunterhalt im Monat unterstützen.

Der Ehefrau einen zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruch zuzusprechen, wäre trotz der langen Ehedauer ungerecht. Da sich ihr Lebensstandard durch die Ehe verbessert habe, sei es angemessen, wenn sie - nach der großzügig bemessenen Übergangszeit von zehn Jahren - mit dem Lebensstandard vorlieb nehmen müsse, den sie auch vor der Ehe gehabt habe.