Scheidungskind besucht den Vater

Als Bezieher von Hartz-IV-Leistungen bekommt der Junge dafür Sozialgeld

onlineurteile.de - Besucht das Kind getrennt lebender Eltern, die beide Hartz-IV-Leistungen beziehen, regelmäßig tageweise den Vater, erhält es dafür anteiliges Sozialgeld, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (L 7 AS 119/08). Als Sozialgeld werden im Sozialgesetzbuch Geldleistungen an nicht erwerbsfähige Angehörige bezeichnet, die mit Beziehern von Arbeitslosengeld II in einem Haushalt leben.

Der konkrete Fall: Ein 2002 geborener Junge lebt mit der Mutter in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft. Regelmäßig besucht er den von der Familie getrennt lebenden Vater, der auch in Essen wohnt. Der Empfänger von Arbeitslosengeld II beantragte beim Jobcenter, dem Sohn für jeden Tag, den er bei ihm verbringt, 1/30 des monatlichen Regelsatzes zu zahlen.

Jobcenter und Sozialgericht sahen keinen Anlass für zusätzliche Leistungen über den Regelsatz hinaus, das LSG dagegen schon: Wenn Kinder kontinuierlich einen umgangsberechtigten Elternteil besuchten und zwar länger als einen Tag, dann sei eine "temporäre Bedarfsgemeinschaft" anzunehmen. Der Junge sei in diesem Zeitraum hilfebedürftig, weil der Vater Arbeitslosengeld II nur für sich selbst beziehe und die Mutter ihm für die Besuche beim Vater weder Geld, noch Essen mitgebe.

Da zu Problemfällen dieser Art noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, ließ das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zu.