Scheidungskosten als "außergewöhnliche Belastung"
onlineurteile.de - In Scheidungsverfahren führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch. Auch andere Regelungen werden im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffen, wenn dies von einem der Ehepartner beantragt wird: so z.B. Fragen des Sorgerechts oder die Auseinandersetzung (= Aufteilung) des gemeinsamenVermögens.
Konsequenz für die Steuer: Prozesskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich werden als außergewöhnliche Belastung der Steuerzahler bei der Festsetzung der Einkommensteuer steuermindernd berücksichtigt, andere Prozesskosten nicht.
Zwei geschiedene Paare wollten sich mit dieser Unterscheidung nicht abfinden: In beiden Fällen ging es um Anwalts- und Gerichtskosten für die Vermögensaufteilung, die von den Steuerzahlern als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden. Doch nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (III R 36/03 und III R 27/04) bleibt es bei der bisher geltenden Rechtslage: Kosten der Vermögensaufteilung (Gericht, Anwalt, Notar, evtl. Gutachter) sind steuerlich nicht absetzbar.