Scheidungsrecht: Hat die Ehefrau Kinder betreut ...
onlineurteile.de - Das Ehepaar hatte 1989 geheiratet. Die Ehefrau, gelernte Krankenschwester, brachte zwei kleine Kinder aus einer anderen Beziehung mit in die Ehe. Dazu kam ein Pflegekind des Ehemannes; eine gemeinsame Tochter wurde 1989 geboren. 2002 trennte sich das Paar, die Ehe wurde 2005 geschieden. Seither arbeitet die Frau halbtags in einer Klinik.
Bei der Scheidung erhielt die Krankenschwester einen Zugewinnausgleich von 66.500 Euro und Rentenanwartschaften. Das Gericht sprach ihr darüber hinaus 609 Euro Unterhalt zu. Daegen legte der Ehemann Widerspruch ein: Er forderte, den nachehelichen Unterhalt ganz zu streichen. Seine Ex-Frau habe eine "Schonfrist" von über zwei Jahren gehabt, sie könne jetzt ohne weiteres ganztags arbeiten.
So sah es auch der Bundesgerichtshof (XII ZR 107/06). Das jüngste Kind sei bei der Scheidung im November 2005 bereits 16 Jahre alt gewesen. Daher müsse die Ehefrau jetzt einen "Full-time-job" suchen. Konkrete Umstände, die dem entgegenstünden, habe die Frau im Verfahren nicht vorgebracht. Die Einkommensdifferenz zwischen ihr und ihrem Ex-Mann sei eine Folge der unterschiedlichen Ausbildung und keine Folge der Ehe.
Wenn eine Ehefrau in der Lage sei, eine vollschichtige Tätigkeit im erlernten Beruf auszuüben, spreche das eher gegen ehebedingte Nachteile (die einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründen würden). Ein "ehebedingter Nachteil" sei nicht allein mit der Versorgungslücke zu belegen, welche die Ehefrau in Kauf genommen habe, um den Haushalt zu führen und die Kinder zu betreuen. Um diese Lücke zu schließen, werde ja der Versorgungsausgleich durchgeführt.