Scheidungsstreit um einen Weinkeller

Ist Wein das Hobby nur eines Partners, kann der andere nicht die Hälfte des Vorrats verlangen

onlineurteile.de - Ein Münchner sammelte leidenschaftlich gute Tropfen, lagerte in seinem Weinkeller teilweise wertvolle Flaschen (u.a. ältere Jahrgänge Chateau Petrus und Chateau Lafleur). Manche hatte er im Anbaugebiet selbst ausgesucht. Während seine Frau nur hin und wieder einen Schluck Wein trank, kümmerte sich der Ehemann beständig um den Vorrat. Er dokumentierte die gesammelten Kostbarkeiten in einer Liste und wusste genau, welcher Wein wann (und zu welchem Essen) konsumiert werden sollte. Seine Frau hatte nicht einmal einen Schlüssel zum Weinkeller.

Als sich das Paar scheiden ließ, forderte die Ehefrau unter anderem die Hälfte des Weinvorrats, ersatzweise eine Entschädigung in Geld (250.000 Euro). Damit kam sie beim Amtsgericht München nicht durch (566 F 881/08).

Nur Hausrat werde aufgeteilt, so der Amtsrichter. Im konkreten Fall sei der Weinvorrat jedoch nicht als Haushaltsgegenstand einzustufen, auch wenn Nahrungsmittel in einem Haushalt gewöhnlich der gemeinsamen Lebensführung dienten. Für den Ehemann sei der Weinkeller nämlich ein Hobby — ähnlich wie für andere Leute eine Briefmarken- oder Münzsammlung.

Gegenstände, die nur das individuelle Interesse eines der Partner befriedigten, seien keine aufzuteilenden Haushaltsgegenstände. Ausschließlich der Ehemann habe den Weinkeller gepflegt, die Weine ausgewählt und gekauft. Zu jedem Essen habe er die Weine ausgewählt — minutiös nach dem besten Zeitpunkt der Verkostung.

Dagegen habe die Ehefrau kaum Wein getrunken, nie Wein gekauft oder sich sonst an der Pflege des Weinkellers beteiligt. Sie habe dazu gar keinen Zugang gehabt. Der Ehemann habe den Weinvorrat obendrein allein finanziert, die Flaschen seien also kein gemeinschaftliches Eigentum. Sie stünden dem Ehemann zu.