Scheidungsunterhalt und "ehebedingte Nachteile"
onlineurteile.de - Von 1972 bis 1981 dauerte die erste Ehe von Frau Z, 1985 heiratete sie Herrn Z. Aus beiden Ehen gingen je zwei Kinder hervor. 2003 trennte sich das Ehepaar Z, das Scheidungsverfahren zog sich hin bis 2011. Während dieser Zeit zahlte Herr Z seiner Frau Unterhalt.
Das Amtsgericht begrenzte im Scheidungsurteil den nachehelichen Unterhalt zeitlich bis Ende 2015. Dagegen wehrte sich Frau Z: Angesichts der ehebedingten wirtschaftlichen Nachteile und der langen Dauer der Ehe (21 Jahre bis zum Scheidungsantrag 2006) sei die Befristung unbillig. Mit 57 Jahren finde sie doch keine Arbeit mehr ...
Sie hätte sich schon 2005 um eine Vollzeitstelle bemühen müssen, stellte das Oberlandesgericht Hamm dagegen fest (II-2 UF 215/11). Über viele Jahre habe Frau Z die Kinder betreut. Doch von 1998 bis 2004 habe sie (zum Teil sogar in eigener Regie) eine Boutique geführt und ihre Kompetenzen erweitert. Obwohl Frau Z keine Berufsausbildung vorzuweisen habe, hätte sie damals auf dem Arbeitsmarkt eine Chance gehabt.
Finanzielle Nachteile durch die Heirat seien nicht ersichtlich. Wer seinen Anspruch auf mehr bzw. längeren Unterhalt auf dieses Argument stützen wolle, müsse konkrete berufliche Möglichkeiten darlegen, auf die er/sie wegen der Ehe verzichtet habe. Zum Zeitpunkt der Heirat habe Frau Z jedoch als ungelernte Kraft gearbeitet. Sie habe auch später keine Ambitionen gezeigt, eine Berufsausbildung nachzuholen.
Ungelernte Kräfte mit niedrigen Löhnen wechselten erfahrungsgemäß häufiger den Arbeitsplatz. Dass Frau Z ohne die Ehe aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit in irgendeiner Firma ein höheres Lohnniveau hätte erreichen können, sei daher nicht anzunehmen. Ehebedingte Nachteile seien also zu verneinen.
Selbst wenn man die lange Dauer der Ehe berücksichtige, sei es deshalb gerechtfertigt, den Unterhalt für Frau Z zu begrenzen. Schließlich habe Herr Z schon während der außergewöhnlich langen Trennungszeit (ab 2003 bis zur Scheidung 2011) Unterhalt geleistet.