"Scheiß Stasi-Mentalität"

Ausraster eines Arbeitnehmers rechtfertigt keine fristlose Kündigung

onlineurteile.de - Seit 14 Jahren arbeitete der Buchhalter für ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen, das seinen Hauptsitz in Sachsen hatte. Seine gelegentlichen Wutausbrüche waren im Betrieb berüchtigt, blieben aber folgenlos. Bis er eines Tages ausrastete, weil man am Hauptsitz eine falsche Buchung entdeckte und ihm (zu Recht) zur Last legte. Eine "Scheiß Stasi-Mentalität" herrsche im Unternehmen, brüllte er in Gegenwart der Sekretärin.

Die Frau informierte den Arbeitgeber, der dem Buchhalter auf der Stelle fristlos kündigte. Begründung: Er habe die Geschäftsführer des Unternehmens beleidigt, die in der ehemaligen DDR aufwuchsen und noch in Sachsen lebten. Daher könne man mit ihm nicht mehr vertrauensvoll zusammenarbeiten. Doch das ging dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu weit (10 Sa 1321/06). Der Ausdruck "Scheiß-Stasi-Mentalität" sei zwar unverzeihlich. Eine Abmahnung wäre wegen dieser Beleidigung allemal angebracht gewesen - aber auch ausreichend.

Einen eindeutigen Bezug zu den Firmenchefs habe der Angestellte nicht hergestellt, als er von "Scheiß Stasi-Mentalität" sprach, so das Gericht. Es hielt dem Buchhalter zugute, dass er mit Vorwürfen konfrontiert wurde und diese für ihn schwierige Situation nicht bewältigte: Da habe der Mann - der anscheinend dazu neige, die Beherrschung zu verlieren - sehr emotional reagiert und sich zu einer Ehrverletzung hinreißen lassen. Das sei ein verbaler Fehltritt, der aber keine fristlose Kündigung rechtfertige, für die strenge Voraussetzungen gälten.