Schichtplan stört Gewerkschaftsarbeit

Arbeitgeber muss das Engagement berücksichtigen - doch die Arbeitspflicht geht vor

onlineurteile.de - Die Arbeitnehmerin war (nicht freigestelltes) Mitglied des Betriebsrats. Sie arbeitete früher regelmäßig von sechs bis 14 Uhr, später im Dreischichtbetrieb. Ende 2007 wurde die Frau Mitglied des Ortsvorstands einer Gewerkschaft, der einmal im Monat von 13 bis 17 Uhr tagte. Vom Arbeitgeber verlangte sie, für die Sitzungen von der Arbeit freigestellt zu werden (ohne Bezahlung). Auf die Terminplanung habe sie keinen Einfluss.

Der Arbeitgeber bot ihr an, die Sitzungstermine künftig bei der Schichteinteilung zu berücksichtigen. Mehr "sei nicht drin". Damit muss sich die Arbeitnehmerin auch nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts begnügen (1 AZR 173/09). Anspruch darauf, für das Engagement bei der Gewerkschaft von der Arbeitspflicht befreit zu werden, habe die Arbeitnehmerin nicht, so die Bundesrichter.

Hier überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der vertraglich begründeten Arbeitspflicht. Mit Abschluss des Arbeitsvertrags habe die Frau über ihr Grundrecht auf gewerkschaftliche Betätigung quasi indirekt verfügt, es sei während der Arbeitszeit eingeschränkt. Der Arbeitgeber müsse allerdings ihre Interessen bei der Ausgestaltung der Schichtpläne berücksichtigen.