Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit

Anteilsmäßige Kürzung der Zulagen diskriminiert halbtags beschäftigte Krankenschwester nicht

onlineurteile.de - Eine Krankenschwester arbeitete in einem Klinikum im Schicht- und Wechselschichtdienst. Solange sie eine Vollzeitstelle hatte, erhielt sie für den Schichtdienst (gemäß dem Tarifvertrag für Beschäftigte im öffentlichen Dienst) eine Schichtzulage von 40 Euro und eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich.

Als die Krankenschwester ihre Arbeitszeit halbierte, kürzte ihr der Arbeitgeber auch die Zulagen um die Hälfte. Dafür gebe es keinen sachlichen Grund, meinte die Arbeitnehmerin. Schicht- und Wechselschichtarbeit belaste Teilzeitbeschäftigte genauso wie Vollzeitbeschäftigte. Auf die Arbeitszeit komme es dabei nicht an.

Das Bundesarbeitsgericht verwies dagegen auf den Tarifvertrag: Demnach stehen der Krankenschwester die Zulagen nur anteilig zu - entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit (10 AZR 634/07). Sofern eine Zulage dem Umfang der individuellen Arbeitszeit (= ihrem Verhältnis zu einer Vollzeitstelle) entspreche, könne auch nicht von Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten die Rede sein.

Die Tarifparteien seien davon ausgegangen, dass Schicht- und Wechselschichtarbeit für Teilzeitbeschäftigte weniger anstrengender sei als für Vollzeitbeschäftigte. Dies überschreite nicht die Grenzen ihrer Regelungsmöglichkeiten.