Schiedsrichter fällt bei einem Turnier von der Pferdekutsche

Haftet der Lenker und Tierhalter für die Folgen oder handelte der Verletzte "auf eigene Gefahr"?

onlineurteile.de - Der Unfall ereignete sich beim Fahrturnier eines Reitvereins. Die Teilnehmer lenkten ihre Kutschgespanne durch einen Hindernisparcours. Auf jeder Kutsche fuhr ein ehrenamtlicher Schiedsrichter des Vereins mit, um die Fahrt zu beurteilen. Beim Durchfahren eines Hindernisses im Gelände zogen die zwei Pferde eines Teilnehmers zu weit nach links. Die Kutsche wurde instabil und kippte schließlich um. Dabei wurde der Schiedsrichter vom Bock geschleudert und schwer verletzt.

Für den Schaden müsse der Tierhalter einstehen, fand der Schiedsrichter. Zunächst wurde seine Schadenersatzklage allerdings mit der Begründung abgewiesen, er habe auf eigene Gefahr an einem riskanten Wettrennen teilgenommen. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück - nicht ohne die Maßstäbe gerade zu rücken (VI ZR 225/04). Der Unfall sei eindeutig auf die Eigenwilligkeit der Pferde zurückzuführen, die entgegen der Steuerung des Lenkers stark nach links zogen. Insofern habe sich hier die typische Gefahr realisiert, die von Tieren wegen ihrer Unberechenbarkeit ausgehe. Dafür hafte in der Regel der Tierhalter unabhängig von eigenem Verschulden.

Die Vorinstanz habe eine Haftung des Tierhalters hier verneint, weil sich der Schiedsrichter freiwillig in Gefahr begeben habe. Dies treffe aber nicht zu. Der Schiedsrichter habe nicht aktiv als Konkurrent bei einem gefährlichen Wettkampf mitgemacht. Nur dann könnte man ihm vorhalten, bewusst die wechselseitige Gefährdung aller Teilnehmer um des Sieges willen in Kauf zu nehmen. Dies gelte z.B. bei Kampfspielen wie Fußball und begrenze dort die Haftung auf Fälle grober Regelwidrigkeit.

Der Verletzte habe jedoch nicht als Wettkämpfer am Turnier teilgenommen, sondern als Bockrichter ohne eigene Herrschaft über das Gespann. Ohne den Einsatz solcher ehrenamtlichen Helfer könnte man Turniere gar nicht durchführen: Er versehe sein Amt vor allem im Interesse der Wettkampfteilnehmer. Auch diese Interessenlage spreche dagegen, die Haftung des Tierhalters für den Schaden völlig auszuschließen.