Schimmel in der Wohnung

Nur, wenn der Mieter als Verursacher des Mangels feststeht, ist Mietminderung ausgeschlossen

onlineurteile.de - Die Familie wohnte noch kein Jahr in der Mietwohnung, als in mehreren Zimmern Schimmel an den Wänden auftrat. Da provozierten die Mieter quasi die Kündigung des Vermieters, indem sie die Mietzahlungen einstellten. Nach dem Auszug stritten sie mit dem Vermieter um die Rückzahlung der Kaution. Ihm stehe die Summe zu, meinte der Vermieter, weil ihm die Mieter noch Miete schuldeten. Im Gegenteil, konterten die Mieter, seien sie doch wegen der gravierenden Feuchtigkeitsschäden dazu berechtigt gewesen, die Miete zu kürzen.

So sah es auch das Amtsgericht Lüdenscheid (94 C 21/06). Die Ursache der Schimmelbildung sei auch durch ein Baugutachten nicht endgültig geklärt worden. Es stehe also nicht mit Sicherheit fest, dass die Mieter (wie der Vermieter behauptete) unzureichend geheizt bzw. gelüftet und so den Schaden selbst verursacht haben. Und nur wenn dies feststehe, sei eine Mietminderung durch die Mieter ausgeschlossen.

Sei es dagegen ungewiss, ob das Wohnverhalten der Mieter oder baubedingte Umstände wie Wärmebrücken etc. zu Feuchtigkeitsschäden führten, gehe diese Ungewissheit zu Lasten des Vermieters. Denn im Zweifelsfall müsse der Vermieter beweisen, dass der Mieter den Mangel der Mietsache zu vertreten habe. Da dies nicht gelungen sei, hätten die Mieter zu Recht Miete einbehalten. Eine Kürzung der Miete von 25 Prozent sei bei gravierendem Schimmelbefall gerechtfertigt. Bei der wechselseitigen Aufrechnung der Ansprüche sei dieser "Posten" zu berücksichtigen.