Schlecht montierte Einbauküche
onlineurteile.de - Bei einem "Küchenspezialisten" bestellte ein Ehepaar eine Einbauküche, die individuell nach seinen Wünschen "maßgeschneidert" wurde. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Handwerksunternehmens mussten die Kunden beim Abschluss des Kaufvertrags eine Anzahlung leisten (25 Prozent des Gesamtpreises für Möbel und Einbau). Der restliche Betrag war fällig "bei Lieferung". Was bedeutet: Die Kunden sollten die Vergütung vor der Montage vollständig zahlen.
Sie baten um Aufschub. Der Unternehmer erklärte sich damit einverstanden, dass die Kunden 2.500 Euro erst nach dem Einbau beglichen. Doch dann ging die Montage gründlich daneben: Einige Schränke hingen schief — andere, kleinere Mängel kamen dazu. Um die Einbauküche "gerade zu rücken", hätte man sie komplett ausbauen und wieder einbauen müssen. Die Auftraggeber reklamierten und setzten dem Küchenspezialisten mehrere Fristen, um die Mängel auszubessern.
Das werde erledigt, erklärte der Unternehmer, allerdings müssten die Kunden vorher den restlichen Werklohn herausrücken. Nach Ablauf der letzten Frist forderten die Eheleute stattdessen ihr Geld zurück, genauer: Sie forderten Schadenersatz in Höhe des bislang gezahlten Betrags. Nun wollten die Kunden die Küche zurückgeben und den Vertrag rückgängig machen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Ehepaar Recht (9 U 74/11). Werde eine Einbauküche vom Auftragnehmer speziell für den Kunden angefertigt und montiert, handle es sich um einen Werkvertrag. Ein Werksunternehmer dürfe den kompletten Werklohn erst verlangen, wenn die Arbeiten beendet seien und die Kunden das Resultat gebilligt hätten. Die Klausel in den AGB des Küchenspezialisten, nach der die Vergütung vor der Montage fällig werde, benachteilige die Kunden unangemessen und sei unwirksam.
Der Handwerker habe die Nachbesserung, die das Ehepaar verlangte, nicht von weiterer Zahlung abhängig machen dürfen. Seine Reaktion durften die Kunden so auslegen, als weigerte sich der Unternehmer ernsthaft und endgültig, die Mängel zu beheben. Aus diesem Grund könnten sie das Geschäft rückgängig machen. Auch die Vielzahl der Mängel spreche dafür, die trotz Nachbesserung zu einem Nachteil für die Kunden führen würde. Abbau und Wiederaufbau bringe einen Wertverlust mit sich, bei einem Umzug könnte das Ehepaar die Küche kaum weiter verkaufen.