Schlechte Deutschkenntnisse ...

... können eine Kündigung rechtfertigen: Das ist nicht notwendig Diskriminierung

onlineurteile.de - Der aus Spanien stammende Arbeitnehmer arbeitet seit 1978 bei einem Automobilzulieferer als Produktionshelfer. Laut Stellenbeschreibung gehörte es zu den Anforderungen dieses Jobs, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen. Auf Kosten des Arbeitgebers absolvierte der Arbeitnehmer 2003 einen Deutschkurs. Doch dann erlahmte der Eifer: Mehrere Folgekurse, die ihm sein Chef wärmstens empfahl, lehnte er ab.

Bei mehreren internen Qualitätschecks wurde festgestellt, dass der Produktionshelfer Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im Herbst 2005 wurde er vom Arbeitgeber erneut aufgefordert, seine Sprachkenntnisse zu verbessern. Einige Monate später drängte ihn der Chef ein weiteres Mal dazu und wies darauf hin, dass der Arbeitnehmer ansonsten mit Kündigung rechnen müsse.

Als der Produktionshelfer bei einer Prüfung der Arbeitsqualität 2007 die Vorgaben wieder nicht einhalten konnte, war die Geduld des Arbeitgebers zu Ende. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31.12.2007. Daraufhin zog der Arbeitnehmer vor Gericht und pochte auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz: Das Unternehmen habe ihn wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt, kritisierte er.

Doch das Bundesarbeitsgericht verneinte jegliche Diskriminierung (2 AZR 764/08). Von Arbeitnehmern Sprachkenntnisse zu verlangen, sei sachlich begründet, wenn der Arbeitsablauf dies voraussetze. Der Arbeitgeber verfolge damit nicht das Ziel, ausländische Mitarbeiter zu benachteiligen: Vielmehr sei es aus Gründen der Qualitätssicherung notwendig, schriftliche Arbeitsanweisungen umsetzen zu können, die in deutscher Sprache abgefasst seien. Im Übrigen habe der Arbeitgeber dem Produktionshelfer ausreichend Gelegenheit gegeben, Deutsch zu lernen.