Schlüsselnotdienst mit Wucherpreisen

Ist die Rechnung dreieinhalb Mal höher als ortsüblich, ist der Vertrag sittenwidrig

onlineurteile.de - Als er sich im Treppenhaus aufhielt, fiel die Eingangstür zur Wohnung zu - der Schlüssel lag in der Wohnung. Da blieb dem Mieter nichts anderes übrig, als einen Schlüsselnotdienst zu rufen. Ein Mitarbeiter der Firma Y zerstörte das Türschloss, öffnete so die Tür und wechselte dann das Schloss aus. Der Auftraggeber fiel aus allen Wolken, als ihm die Firma anschließend 944,86 Euro in Rechnung stellte.

Er zahlte den horrenden Betrag in bar, forderte danach aber 654 Euro zurück. Das Amtsgericht Bonn stellte sich auf die Seite des düpierten Kunden und sprach ihm den Betrag zu (2 C 237/08). Der Vertrag mit dem Schlüsselnotdienst sei sittenwidrig, weil zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis bestehe.

Das belegte der Amtsrichter mit dem Gutachten eines Sachverständigen. Dieser hatte drei andere Schlüsseldienste aus der näheren Umgebung gebeten, ein Angebot für eine vergleichbare Notöffnung abzugeben. Die Unternehmen verlangten im Durchschnitt 273 Euro.

Damit habe also die Firma Y dem Kunden in seiner Not das 3,5-fache dessen abgeknöpft, was für so eine Leistung ortsüblich und angemessen sei, erklärte der Amtsrichter. Ein sittenwidrig überhöhter Preis werde in der Regel schon angenommen, wenn der Wert der Leistung etwa doppelt so hoch sei wie der Wert der Gegenleistung.