"Schneechaos": Flugzeug konnte nicht enteist werden

Wird deshalb ein Flug annulliert, schuldet die Airline dem Fluggast keine Ausgleichszahlung

onlineurteile.de - Annulliert eine Fluggesellschaft einen Flug, schuldet sie nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung den betroffenen Passagieren eine Ausgleichszahlung, wenn sie für den Ausfall verantwortlich ist. Das gilt nicht, wenn außergewöhnliche Umstände zur Annullierung führen, die für das Unternehmen nicht oder jedenfalls nicht mit zumutbarem Aufwand zu verhindern sind. So lagen die Dinge im konkreten Fall.

Herr X hatte für sich und seine Familie bei Airline A einen Flug von Berlin nach Madrid gebucht, der am 10. Dezember 2010 stattfinden sollte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Winter Deutschland schon tagelang fest im Griff, das "Schneechaos" beherrschte die Schlagzeilen. An vielen Flughäfen wurde das Enteisungsmittel für die Flugzeuge knapp — so auch am Flughafen Berlin-Schönefeld. Airline A annullierte den Flug nach Madrid.

Die Familie buchte bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug. Nach dem Urlaub forderte X von Airline A Entschädigung für die Ersatztickets und Ausgleichszahlungen für den annullierten Flug. Das Unternehmen zahlte nichts und berief sich auf "höhere Gewalt". Zu Recht, entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (9 C 113/11).

Um Enteisungsmittel müssten sich nicht die Fluggesellschaften, sondern die Flughafenbetreiber kümmern, die für den reibungslosen Ablauf am Flughafen zuständig seien. Abgesehen davon, habe sich die Schönefelder B-GmbH früh um Ersatz bemüht, was aber eben angesichts großer Nachfrage im gesamten Bundesgebiet nicht von Erfolg gekrönt war. Bei anhaltendem Schneefall gingen die Vorräte zur Neige und die Hersteller konnten nicht so viel Enteisungsmittel nachliefern, wie gebraucht wurde.

Viele Flüge verschiedener Airlines auf mehreren Flughäfen mussten seinerzeit annulliert werden. Das sei unvermeidlich gewesen: Flieger nicht zu enteisen, bedeute ein hohes Sicherheitsrisiko. Für den harten Wintereinbruch im Dezember und dessen Folgen an deutschen Flughäfen müsse Airline A nicht geradestehen.