Schöne Bescherung!

Arbeitgeber verteilt Geschenke nur an Teilnehmer der Betriebs-Weihnachtsfeier

onlineurteile.de - Wer geht schon gern zu Betriebsfeiern?! Einem Handelsunternehmen mit 100 Mitarbeitern war der Andrang der Angestellten bei derlei Festivitäten jedenfalls zu gering. Und so dachte sich der Arbeitgeber etwas Besonderes aus, um künftig mehr Mitarbeiter zu den Betriebsfesten zu locken.

Bei der Weihnachtsfeier 2012 fand unangekündigt eine Geschenkaktion statt. Auf einmal packte der Chef viele kleine iPads mini aus und verteilte die begehrten Geräte im Wert von rund 400 Euro an die (immerhin!) 75 anwesenden Mitarbeiter. Die Abwesenden hatten das Nachsehen.

Damit wollte sich ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, nicht abfinden. Er pochte auf Gleichbehandlung und forderte ebenfalls ein iPad. Das Gerät sei Bestandteil des Gehalts, der ihm auch dann zustehe, wenn er krankgeschrieben sei, argumentierte der Angestellte.

Das Arbeitsgericht Köln teilte diese Auffassung nicht (3 Ca 1819/13). Betriebsfeste sollten das Betriebsklima verbessern und die Verbundenheit der Arbeitnehmer mit dem Betrieb stärken. Daher sei diese besondere Zuwendung auch nicht mit Entgelt für geleistete Arbeit zu vergleichen.

Es stehe dem Arbeitgeber frei, mit einem Überraschungsgeschenk das freiwillige Engagement derer zu belohnen, die außerhalb der Arbeitszeit an der Weihnachtsfeier teilnehmen. Damit wolle der Arbeitgeber die Betriebsfeiern attraktiver gestalten und seine Mitarbeiter zur Teilnahme motivieren. Bei Zuwendungen dieser Art dürfe die Arbeitnehmer unterschiedlich behandeln. Wer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teilnehme, habe auch keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit verschenkte Gerät.