"SCHÖNER ERBEN"
onlineurteile.de - Eine Anwaltskanzlei, spezialisiert auf Erbrecht, wollte ihre Geschäfte durch einen schönen Markennamen beflügeln: Sie meldete die Wortfolge "SCHÖNER ERBEN" als Marke für juristische Dienstleistungen an (inklusive Mediation, Konfliktvermittlung, Unternehmensverwaltung).
Das Deutsche Marken- und Patentamt wies den Antrag zurück: Diese Wortkombination kennzeichne nicht, welches Unternehmen die Dienstleistung anbiete. Vergeblich legte die Kanzlei Widerspruch gegen den negativen Bescheid ein.
Das Bundespatentgericht entschied, dass die Behörde dem Werbeslogan "SCHÖNER ERBEN" zu Recht den Markenschutz verwehrte (30 W (pat) 21/12). Die Wortkombination erlaube es nicht, die Dienstleistung einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen — hier also der Kanzlei X — und von Erbrechts-Dienstleistungen konkurrierender Anbieter zu unterscheiden.
"SCHÖNER ERBEN" könne von jedem beliebigen Rechtsberater stammen. Der Werbeslogan sei wenig aussagekräftig und erschöpfe sich in einer Anpreisung allgemeiner Art. So unspezifische Slogans könnten nicht als Marke eingetragen und geschützt werden.