Schönheitsoperation misslungen
onlineurteile.de - Eine 18-jährige Schülerin suchte einen plastischen Chirurgen auf. Sie wollte sich beide Brüste straffen und die rechte ein wenig verkleinern lassen, weil diese etwas größer war. Ihre Eltern nahmen am Aufklärungsgespräch teil, bei dem es um die Risiken der Operation ging. Deren Resultat sah leider ganz anders aus als erhofft.
Infolge einer Wundinfektion nach dem Eingriff bildeten sich Narben, die Brüste waren nach wie vor nicht ebenmäßig. Das kreidete die Patientin dem Chirurgen als Kunstfehler an und forderte von ihm Ersatz für die Operationskosten (6.000 Euro) sowie ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro. Von einem Mediziner fachlich beraten, wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig ihre Zahlungsklage ab (4 U 103/10).
Der Gutachter habe weder bei der Operation, noch bei der Wundversorgung danach einen ärztlichen Behandlungsfehler feststellen können, erklärte das OLG. Dass der Eingriff missglückt sei, ändere daran nichts: Mediziner hafteten nicht für einen Misserfolg, sondern nur für einen schuldhaften Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst.
Bei jeder Operation, bei jedem Klinikaufenthalt und bei jeder ärztlichen Behandlung könne eine Entzündung auftreten. Dafür sei nicht der Arzt verantwortlich (außer, mangelnde Hygiene sei der Grund). Dieses Risiko sei nicht zu 100 Prozent beherrschbar. Infektionen gehörten zu den allgemeinen Risiken jeder Operation, über die die Patientin informiert worden sei. Es liege daher auch keine mangelhafte Aufklärung vor.