Schönheitsoperation mit "Schutzbrief"
onlineurteile.de - Ein Unternehmen, das Schönheitsoperationen anbietet, warb im Internet mit einem "Schutzbrief" der "Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie" (DGÄPC).Er gewährleiste "größtmögliche und umfassende Sicherheit des Patienten" bei der Beratung, eine Behandlung mit modernster Ausstattung, hochqualifiziertes Personal, Nachsorge etc. Versicherungsschutz ist im "Schutzbrief" nicht enthalten und wird auf der Website des Unternehmens nicht erwähnt.
Verbraucherschützer zogen vor Gericht und kritisierten, die Reklame täusche schon durch die Verwendung des Begriffs "Schutzbrief" die Patienten. Verbraucher verbänden damit die Vorstellung von umfassendem Versicherungsschutz, den Schutzbriefe üblicherweise auch beinhalteten. So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm und verbot die Werbung als irreführend (I-4 U 28/10).
Zwar werde nie direkt Versicherungsschutz versprochen für den Fall, "dass etwas schief geht", sondern nur ein "durch die DGPÄC geprüfter Qualitätsstandard". Mit diesem Hinweis werde aber die Vorstellung der Verbraucher nicht zuverlässig ausgeräumt, die von einem "Schutzbrief" Versicherungsschutz bei einem Behandlungsfehler erwarteten.
Das Unternehmen mache sich diesen allgemein bekannten Vorteil eines Schutzbriefs zunutze, um das Vertrauen der Kunden zu gewinnen. So werde ein falscher Eindruck erweckt oder zumindest nahegelegt. Denn weder das Unternehmen selbst, noch die DGÄPC gewährten irgendwelche Versicherungsleistungen.